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BGB § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes

BGB § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes

[ Auszug: Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im  ... ]